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   LG Berlin, 19.07.2007 - 21 O 394/06   

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LG Berlin, 19.07.2007 - 21 O 394/06 (https://dejure.org/2007,36377)
LG Berlin, Entscheidung vom 19.07.2007 - 21 O 394/06 (https://dejure.org/2007,36377)
LG Berlin, Entscheidung vom 19. Juli 2007 - 21 O 394/06 (https://dejure.org/2007,36377)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

    Auszug aus LG Berlin, 19.07.2007 - 21 O 394/06
    b) Betreffend der vor Bemerken des Verlustes der Karte vorgefallenen Abhebungen über insgesamt EUR 8.404,50 spricht zugunsten der hierfür beweispflichtigen Beklagten der Beweis des ersten Anscheins, dass die Klägerin ihre Pflicht zur Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl verletzt hat, indem sie diese auf der ec-Karte vermerkt oder zusammen mit der ec-Karte verwahrt hat (vgl. BGH vom 05.10.2004 -XI ZR 210/03- BGHZ 160, 308).

    Nachdem in 1999 ein Hochleistungsrechner unter Zuhilfenahme der Rechenleistung eines weltweiten Netzwerkes aus etwa 100.000 Rechnern einen DES-Schlüssel in 22 Stunden und 15 Minuten finden konnte, war die Rechtsprechung gehalten, dem aktuellen Stand der Technik dadurch Rechnung zu tragen, dass sie den Bereich typischen Geschehens so eingrenzte, dass eine Berechnung der PIN nach dem aktuellen Stand ausgeschlossen war (vgl. hierzu die Nachweis bei BGH vom 05.10.2004 aaO. sub II.2.b)bb.(2)).

    Da er den Karteninhaber regelmäßig nicht persönlich kennt, muss er die ec-Karte alsbald nach dem Ausspähen der PIN entwenden (vgl. BGH vom 05.10.2004 aaO.).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem obiter dictum die Banken als verpflichtet angesehen, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen technischen Aufzeichnungen, die die streitigen Auszahlungsvorgänge betreffen oder hierüber Aufschluss geben können, bis zur Klärung der Angelegenheit aufzuheben und dem Kontoinhaber gegebenenfalls auch zugänglich zu machen (vgl. BGH vom 05.10.2004 aaO. unter Hinweis auf BGH vom 21.11.1995 -VI ZR 341/94- NJW 1996, 779, 780f).

  • BGH, 17.01.1995 - X ZR 82/93

    Anforderungen an die Entkräftung eines Anscheinsbeweises; Beweisbedürftigkeit

    Auszug aus LG Berlin, 19.07.2007 - 21 O 394/06
    Spricht ein Anscheinsbeweis für einen bestimmten Ursachenverlauf, kann der Inanspruchgenommene diesen nur dadurch entkräften, dass er Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahelegen (BGH vom 03.07.1990 -VI ZR 239/89- NJW 1991, 230, 231 mwN.; s.a. BGH vom 17.01.1995 -X ZR 82/93- VersR 1995, 723, 724).

    Haftet der Inanspruchgenommene in einem solchen Fall nur für eine der beiden möglichen Ursachen, sind die Regeln über den Anscheinsbeweis nicht anwendbar (vgl. BGH vom 17.01.1995 aaO.).

  • BGH, 17.10.2000 - XI ZR 42/00

    Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer für ein Girokonto

    Auszug aus LG Berlin, 19.07.2007 - 21 O 394/06
    Durch fahrlässigen Umgang mit der PIN wird aber der besondere Schutz, den die für Abhebungen neben der ec-Karte zusätzlich benötigte PIN bietet, aufgehoben, weil ein Unbefugter, dem ec-Karte und PIN gemeinsam in die Hände fallen, ohne weiteres Abhebungen vornehmen kann (vgl. BGH vom 17.10.2000 -XI ZR 42/00- BGHZ 145, 337, 340f).
  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89

    Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

    Auszug aus LG Berlin, 19.07.2007 - 21 O 394/06
    Spricht ein Anscheinsbeweis für einen bestimmten Ursachenverlauf, kann der Inanspruchgenommene diesen nur dadurch entkräften, dass er Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahelegen (BGH vom 03.07.1990 -VI ZR 239/89- NJW 1991, 230, 231 mwN.; s.a. BGH vom 17.01.1995 -X ZR 82/93- VersR 1995, 723, 724).
  • BGH, 21.11.1995 - VI ZR 341/94

    Arzthaftung: Zur Pflicht des Krankenhausträgers, daß über den Verbleib von

    Auszug aus LG Berlin, 19.07.2007 - 21 O 394/06
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem obiter dictum die Banken als verpflichtet angesehen, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen technischen Aufzeichnungen, die die streitigen Auszahlungsvorgänge betreffen oder hierüber Aufschluss geben können, bis zur Klärung der Angelegenheit aufzuheben und dem Kontoinhaber gegebenenfalls auch zugänglich zu machen (vgl. BGH vom 05.10.2004 aaO. unter Hinweis auf BGH vom 21.11.1995 -VI ZR 341/94- NJW 1996, 779, 780f).
  • AG München, 28.09.2011 - 233 C 3757/11

    Die gestohlene EC-Karte...

    Auch insoweit legt die Klagepartei keinen Anhalt für eine flächendeckende Fehlfunktion der PIN-Kontrolle dar (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.07.2007, Az.: 21 O 394/06).
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